Satzung
Verein "Angels of Peace" (AoP)
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Name des Vereins lautet: "Angels of Peace" (AoP).
1.2 Der Sitz des Vereins ist Sindelfingen im Landkreis Böblingen.
1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister in Böblingen eingetragen werden und führt anschließend den Zusatz "e.V."
§ 2 Ziel / Zweck
2.1 Das Charisma dieses Vereins trägt seine Wurzeln in den Worten Jesus Christus "Selig, die Frieden stiften, denn sie werden Söhne Gottes genannt werden" (Mt.5,9). Der Wunsch des auferstandenen Christus "Friede sei mit euch" (Joh. 20,26) soll zum Frieden für die ganze Welt werden.
2.2 Der Verein "Angels of Peace" (AoP) verfolgt ausschließlich und teilweise auch unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.3 Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und der Bildung und Erziehung, die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) sowie die Unterstützung minderbemittelter Personen im Sinne von § 53 Nr. 2 AO. Der Satzungszweck wird diesbezüglich insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge/Spenden und deren Weiterleitung an Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für die hier genannten steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Hierbei setzt die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft voraus, daß diese selbst steuerbegünstigt ist.
2.4 Der Verein unterstützt öffentliche, karitative, bildungsfördernde und gesundheits-vorsorgende Einrichtungen in Entwicklungsländern, besonders in Indien und Afrika. Dies gilt auch für örtliche Schulen, Kinder-/Behindertenheime, Kliniken, Betreuung von Alten und Sterbenden.
2.5 Der Verein fördert ferner die internationale Gesinnung und die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung. In diesem Zusammenhang versucht er, den Dialog zwischen unterschiedlichen Kulturen und Religionen zu ermöglichen und zu verbessern durch Vorträge, Durchführung kultureller Veranstaltungen, Informationsaustausch usw.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4 Der Verein ist teilweise ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in §2 genannten Körperschaften bzw. der steuerbegünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts verwendet.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft können Einzelpersonen, juristische Personen, alle Personen-gesellschaften oder auch Vereine erwerben, die die Satzung des Vereins anerkennen und für seine Ziele eintreten.
5.2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme in den Verein entscheidet.
5.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5.4 Der Austritt ist schriftlich vor Beginn des letzten Quartals zum Jahresende gegenüber dem 1. Vorstandsvorsitzenden zu erklären.
5.5 Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden, falls das Mitglied
a) den Verein und/oder den Vereinsfrieden durch sein Verhalten und/oder Aeusserungen in unzumutbarer Weise schädigt
b) das Ziel/Zweck des Vereins nicht mehr vertritt
5.6 Über die Beschwerde des Betroffenen entscheidet die Mitgliederversammlung in humaner Weise und mit Gerechtigkeit.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Organe des Vereins
7.1 Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
b) der Vorstand
7.2 Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Diese sind: 1. Vorsitzenden 2.Vorsitzenden Schriftführer Kassier und drei Beisitzer
7.2.1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben. Wiederwahl ist zulässig.
7.2.2 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus oder stirbt, so bestellen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Wiederbestellung ist zulässig.
7.2.3 Der Vorstand leitet den Verein entsprechend dieser Satzung; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7.3 Der Vorstand behält sich das Recht vor, einzelne, von der Mitglieder-versammlung gewählte Vorstandsmitglieder, jederzeit aus dem Amt zu entheben, wenn bewiesen ist, dass diese gegen das Ziel/Charisma des Vereins handeln.
7.4 Die Mitglieder der Vorstandsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
§ 8 Vertretung des Vereins
8.1 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt (Vorstand gemäß § 26 BGB)
8.2 Im Innenverhältnis soll gelten, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
§ 9 Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum Ablauf des Monats Oktober statt.
9.2 Sie ist das oberste Vereinsorgan und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
9.3 Die Mitglieder werden durch den 1. und 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen eingeladen.
9.4 Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
9.5 Bis zum Beginn der Versammlung können weitere Tagesordnungspunkte auf Antrag von Mitgliedern aufgenommen werden, allerdings keine mit satzungsänderndem Charakter.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag der Vorstandschaft oder von 20% der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 11 Protokollierung der Beschlüsse
Von jeder Mitgliederversammlung und von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem der Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 12 Satzungsänderungen
12.1 Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Mitgliederversammlungen gefasst werden.
12.2 Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder und des Vorstandes.
12.3 Ausgenommen hiervon sind Satzungspunkte, die in Abstimmung mit dem Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit betreffen und die von der vorliegenden Satzung abweichen. Diese Satzungspunkte werden vom Vorstand beschlossen.
§ 13 Besondere Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.
§ 14 Auflösung des Vereins
14.1 Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
14.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von §2 dieser Satzung. Der Vorstand und die Mitglieder entscheiden in einer Mitgliederversammlung über die künftige Verwendung des Vermögens.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18. Oktober 2011 mehrheitlich beschlossen und tritt nach Eintragung durch das Amtsgericht in das Vereinsregister in Kraft.
Sindelfingen, den 18. Oktober 2011